Die Standards werden auf der Website der Schule sowie an einer gut sichtbaren Stelle in den Räumlichkeiten der Schule in einer vollständigen und einer Kurzfassung zur Verfügung gestellt.
Die vollständige Version steht unter dem folgenden Link zum Download bereit.:
Jugendschutzstandards Complete DE
Kurzfassung
1. Grundlegende Begriffe und Definitionen
In diesem Dokument werden Begriffe und Definitionen mit folgender Bedeutung verwendet:
- Direktor, Präsident – eine Person, die die Cambridge School of English Sp. z oo (Schule) vertritt
- Arbeitnehmer – Personen, die an der Schule aufgrund eines Arbeitsvertrags, eines Auftragsvertrags oder eines Werkvertrags beschäftigt sind, sowie Praktikanten, Auszubildende und Freiwillige.
- Schule – Cambridge School of English Sp. z oo mit Sitz in Warschau – Schule für Fremdsprachen
- Kind, Minderjähriger, Student – jede Person bis zum Alter von 18 Jahren, die die Schule besucht;
- Vormund eines Kindes – eine Person, die zur Vertretung eines Kindes befugt ist, insbesondere dessen Elternteil, Erziehungsberechtigter oder Pflegeeltern;
- Zustimmung eines Elternteils des Kindes – Zustimmung von mindestens einem Elternteil des Kindes oder, falls zwischen den Eltern des Kindes keine Einigung erzielt werden kann, die Entscheidung des Familiengerichts über die Zustimmung;
- Kindesmissbrauch – Begehung einer verbotenen oder strafbaren Handlung zum Nachteil des Kindes durch eine beliebige Person, einschließlich eines Schulmitarbeiters, oder Gefährdung des Wohls des Kindes, einschließlich durch Vernachlässigung des Kindes oder Nichterfüllung seiner/ihrer Pflichten/Pflichten;
- SPM-Koordinator – ein vom Direktor ernannter Mitarbeiter, dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der Bestimmungen der Standards zum Schutz Minderjähriger (SPM) zu überwachen. Der detaillierte Arbeitsumfang und die Aufgaben des SPM-Koordinators sind in Kapitel 9 der SPM festgelegt;
- DSGVO – Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;
- Personenbezogene Daten des Minderjährigen – alle Informationen, die die Identifizierung des Minderjährigen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der DSGVO ermöglichen
- Gesetz zum Schutz Minderjähriger – Gesetz vom 28.7.2023 zur Änderung des Gesetzes – Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch und einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt von 2023, Pos. 1606);
- Register – Register der Sexualstraftäter
- Grundlage für die Eintragung in das Register – Handlung vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von Bedrohungen durch Sexualstraftaten und zum Schutz Minderjähriger (d. h. vom 21.03.2024, Gesetzblatt 2024, Pos. 560)
- SPM – dieses Dokument heißt „Standards zum Schutz Minderjähriger“, eingeführt an der Cambridge School of English Sp. z oo
- Unterstützungsplan – ein Plan, der auf der Grundlage der Bestimmungen in Kapitel 6 des SPM erstellt und umgesetzt wird.
2. Regeln zur Gewährleistung eines sicheren Umgangs zwischen dem Minderjährigen und dem Schulpersonal, insbesondere verbotenes Verhalten gegenüber Minderjährigen
2.1. Es ist die Pflicht aller Schulmitarbeiter, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, für die Sicherheit und das Wohlbefinden von Minderjährigen während ihres Aufenthalts in der Schule zu sorgen. Gewalt gegen Minderjährige in jeglicher Form ist unzulässig. Die Mitarbeiter behandeln jeden Minderjährigen mit dem gebotenen Respekt und der nötigen Aufmerksamkeit, unterstützen ihn bei der Überwindung von Schwierigkeiten und berücksichtigen dabei seine Entwicklungsfähigkeiten, seinen Gesundheitszustand, seine Fähigkeiten aufgrund von Behinderungen und seine Bildungsbedürfnisse. Die Mitarbeiter behandeln jeden Minderjährigen gleich, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Fähigkeit/Behinderung, sozialer, ethnischer, kultureller, religiöser Herkunft und Weltanschauung. Im Kontakt mit Minderjährigen fördern die Schulmitarbeiter die Grundsätze einer „hohen persönlichen Kultur“ und „guter Manieren“ und bemühen sich um die Bildung korrekter Verhaltensweisen.
2.2. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die im SPM enthaltenen Regeln zu lesen, zu akzeptieren und zu unterstützen. Dies bestätigen sie durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung, deren Muster hier zu finden ist. als Anlage 3 dem SPM beigefügt.
2.3. Ein Mitarbeiter, der Zeuge eines Missbrauchs von Minderjährigen durch Erwachsene oder andere Minderjährige wird, ist verpflichtet, die verantwortliche Person zu informieren und/oder gemäß dem geltenden Interventionsverfahren zu handeln, das in Kapitel 5 des SPM beschrieben ist. Mitarbeiter müssen bereit sein, konkrete Vorgänge oder Situationen zu erklären, an denen sie beteiligt waren und die den begründeten Verdacht aufkommen lassen, dass sie gegen die im SPM festgelegten Regeln verstoßen. Besondere Vorsicht ist bei Minderjährigen geboten, die verschiedene Formen von Missbrauch und Misshandlung erfahren haben, darunter sexuellen, körperlichen oder Vernachlässigungsmissbrauch. Angesichts beunruhigender Signale sind Mitarbeiter verpflichtet, sensibel, aber entschieden einzugreifen und dem Minderjährigen zu helfen, die Bedeutung persönlicher Grenzen zu verstehen.
3. Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Minderjährigen
Ein Schulmitarbeiter, der mit einem Minderjährigen kommuniziert, sollte gesunde, gute Beziehungen aufbauen, unter anderem durch:
- Bleiben Sie ruhig, verständnisvoll, geduldig und einfühlsam;
- Den Minderjährigen mit Respekt behandeln;
- Dem Minderjährigen aufmerksam zuhören und eine der Situation und dem Alter des Minderjährigen angemessene Antwort geben;
- Verständnis für die Schwierigkeiten und Probleme des Minderjährigen zeigen;
- Pflegen Sie stets eine professionelle Beziehung zum Minderjährigen und nutzen Sie dabei eine der Situation und seinem Alter angepasste Kommunikation und Maßnahmen gegenüber dem Minderjährigen.
- Wahrung der körperlichen Unversehrtheit des Minderjährigen – unter Verzicht auf jegliche Form von Gewalt;
- Im Zuge der Konfliktlösung für eine Kommunikation sorgen, die dem Minderjährigen ein Gefühl von Gerechtigkeit sowie emotionaler und psychosozialer Sicherheit vermittelt;
- Ergreifen von Maßnahmen, die auf das Wohl und die Interessen des Minderjährigen ausgerichtet sind;
- Durchführung pädagogischer Aktivitäten gegenüber Minderjährigen, die auf die Herausbildung einer korrekten Einstellung abzielen;
- Minderjährige nicht zu beschämen, zu missachten, zu erniedrigen oder zu beleidigen;
- Respektieren Sie das Recht Minderjähriger, ihre Gefühle zu empfinden und darüber zu sprechen.
- Die Stimme nicht zu erheben, es sei denn, dies resultiert aus einer Situation, die die Sicherheit des Minderjährigen bedroht
- Keine Drohungen oder Erpressungen in irgendeiner Form gegenüber dem Minderjährigen;
- Respekt für die Würde und das Selbstwertgefühl des Minderjährigen;
- Keine Weitergabe vertraulicher Informationen über Minderjährige an unbefugte Personen;
- Respekt für das Recht des Minderjährigen auf Privatsphäre;
Wenn zum Schutz des Minderjährigen vom Grundsatz der Vertraulichkeit abgewichen werden muss, erläutern Sie die Situation und die Gründe dafür.
Wenn ein vertrauliches Gespräch mit dem Minderjährigen erforderlich ist, lässt der Mitarbeiter die Tür des Gesprächsraums angelehnt oder bittet den anderen Mitarbeiter, bei einem solchen Gespräch anwesend zu sein.
4. Verbotenes Verhalten gegenüber Minderjährigen
In der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Minderjährigen ist Folgendes verboten:
- Ausnutzung eines Machtverhältnisses oder einer physischen Überlegenheit gegenüber dem Minderjährigen (z. B. Einschüchterung, Nötigung, Drohung);
- Jede Form körperlicher Gewalt gegen Minderjährige anzuwenden, darunter: Schlagen, Versohlen, Schubsen, Stossen, Kneifen, an den Ohren ziehen, auf Gegenstände schlagen, mit Gegenständen nach Minderjährigen werfen, an den Haaren ziehen, die Arme verdrehen, die Bewegungsfreiheit einschränken, Gegenstände wegnehmen, Dinge zerstören;
- Anwendung jeglicher Form psychischer Gewalt gegen den Minderjährigen, einschließlich: Demütigung, Erniedrigung, Beschimpfung, Verspottung, Verspottung, Ausgrenzung, Herabwürdigung des Status des Schülers in der Gruppe, seines Selbstwertgefühls, Stigmatisierung des Schülers aufgrund seines Gesundheitszustands, seiner schulischen Leistungen, seines Aussehens, seiner sexuellen Orientierung, seiner Weltanschauung oder seiner finanziellen Situation, Ausrichtung jeglicher beleidigender Bemerkungen oder Drohungen gegenüber dem Minderjährigen
- Einschließlich der Verbreitung beleidigender Zeichnungen, Fotos und Filme, die den Schüler lächerlich machen, der Verbreitung jeglicher Materialien, die den Schüler erniedrigen;
- Verwenden Sie keine sexuell anzüglichen Aussagen, die die Würde eines Minderjährigen verletzen, z. B. Geschlecht, Körper, Aussehen, Kleidung mit sexuellem Unterton;
- Verwenden Sie diskriminierende Kommentare, einschließlich geschlechtsbezogener Kommentare.
- Verwenden Sie vulgäre Wörter;
- Erzählen unangemessener Witze und Witze;
- Dem Minderjährigen sexuelle oder pornografische Angebote machen, einschließlich der Weitergabe solcher Inhalte;
- Private Fotos oder andere Informationen über den Minderjährigen und seine Familie in persönlichen sozialen Medien ohne die Zustimmung der betroffenen Partei veröffentlichen;
- Geben Sie vertrauliche Informationen über den Minderjährigen preis – über seine familiäre, wirtschaftliche, gesundheitliche, sorgerechtliche Situation
- Die Privatsphäre des Minderjährigen verletzen, wenn die Situation es nicht erfordert
- Annahme von Geschenken vom Schüler und seinen Eltern/Erziehungsberechtigten (Ausnahmen sind kleine, gelegentliche Geschenke im Zusammenhang mit Feiertagen im Schuljahr, z. B. Blumen, Pralinenschachteln, Spendengeschenke usw.);
- Eine Liebesbeziehung, romantische oder sexuelle Beziehung mit dem Schüler aufzubauen sowie Vorschläge unangemessener oder zweideutiger Art zu machen, die für den Schüler nicht verständlich sind; dazu gehören auch sexuelle Kommentare, Witze, sexuell anzügliche Gesten und es ist verboten, dem Schüler erotische und pornografische Inhalte unabhängig von ihrer Form zur Verfügung zu stellen;
- Informationen über mögliche Beziehungen zu verschweigen, die insbesondere dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Mitarbeiter in einen Studenten verliebt oder der Mitarbeiter in einen Studenten. Solche Signale sollten dem Direktor in einer Weise mitgeteilt werden, die die Achtung der Würde der an der Situation Beteiligten gewährleistet.
5. Körperkontakt mit Minderjährigen
- Der Körperkontakt mit dem Minderjährigen sollte begrenzt und der Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Minderjährigen angemessen sein.
- Der körperliche Kontakt mit dem Minderjährigen darf nicht aus einem Autoritätsverhältnis resultieren,
- Körperkontakt mit dem Schüler kann nicht verborgen werden.
- Es ist verboten, die persönliche Integrität des Studierenden zu verletzen.
- Der Mitarbeiter verhält sich angemessen und eindeutig, d. h. er berührt den Schüler nicht, streichelt ihn nicht und tätschelt ihn nicht auf intime Weise.
- Der Mitarbeiter ist verpflichtet, nach seinem professionellen Urteilsvermögen zuzuhören, zu beobachten, die Reaktion des Minderjährigen zu notieren und ihn um Erlaubnis für Körperkontakt (z. B. Berühren, Umarmen) zu bitten. Der Mitarbeiter ist sich bewusst, dass Körperkontakt auch bei guter Absicht vom Minderjährigen oder Dritten missverstanden werden kann.
- Der Mitarbeiter sollte sich nicht an Spielchen wie Kitzeln, vorgetäuschten Kämpfen, brutalen Körperspielen usw. beteiligen.
- Ein Mitarbeiter, der Kenntnis davon hat, dass einem Minderjährigen Schaden zugefügt wurde (z. B. körperlicher oder sexueller Missbrauch), ist verpflichtet, im Kontakt mit dem Minderjährigen besondere Vorsicht walten zu lassen und Verständnis und Sensibilität zu zeigen.
- Während eines Einzelgesprächs mit einem Minderjährigen sollte der Mitarbeiter auf das Wohlbefinden des Minderjährigen achten, indem er die Tür angelehnt lässt oder die Anwesenheit eines anderen Mitarbeiters sicherstellt.
- In begründeten Fällen ist mit Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten der körperliche Kontakt des Mitarbeiters mit einem Minderjährigen, insbesondere einer behinderten Person, zulässig. Ein solcher Kontakt kann Hilfe bei Hygienemaßnahmen, beim Essen oder bei der Fortbewegung umfassen.
6. Kontakt zwischen Beschäftigten und Studierenden außerhalb der Arbeitszeit
- Der Kontakt mit dem Studierenden soll grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden und sich auf Ziele im Rahmen der Aufgaben des Beschäftigten beziehen.
- Wenn der Mitarbeiter den Schüler oder dessen Eltern/Erziehungsberechtigten außerhalb der Arbeitszeit treffen muss, informiert der Mitarbeiter den Schulleiter darüber und die Eltern/Erziehungsberechtigten des Schülers müssen einem solchen Kontakt zustimmen.
- Es ist verboten, den Studierenden an den Wohnort des Arbeitnehmers einzuladen und sich mit ihm außerhalb der Arbeitszeit zu treffen.
- Als geeignete Form der Kommunikation mit den Studierenden außerhalb der Arbeitszeit gelten: Geschäfts-E-Mail, Firmentelefon, Firmenkommunikator, elektronisches Register).
- Der Mitarbeiter sollte den Studenten nicht über private Kommunikationskanäle kontaktieren (z. B. privates Telefon, E-Mail, Instant Messaging, Social-Media-Profile).
- Wenn Mitarbeiter soziale oder familiäre Beziehungen zu den Eltern/Erziehungsberechtigten des Schülers unterhalten, sind sie verpflichtet, alle Informationen über andere Schüler und deren Eltern/Erziehungsberechtigte vertraulich zu behandeln.
7. Grundsätze für sichere Beziehungen zwischen Minderjährigen
- Es ist die Pflicht des Minderjährigen, moralische Grundsätze und soziale Normen zu beachten
- Es ist verboten, verbale, physische und psychische Gewalt gegen irgendjemanden aus irgendeinem Grund anzuwenden.
- Aggressives Verhalten ist inakzeptabel
- Ein Studierender, der Zeuge der Anwendung jeglicher Form von Aggression oder Gewalt durch einen anderen Studierenden/andere Studierende wird, ist verpflichtet, darauf zu reagieren, z. B. Mitarbeiter oder andere Erwachsene zu benachrichtigen, der Person, die Gewalt erfährt, zu helfen oder sie zu schützen.
- Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die persönlichen Rechte und Freiheiten ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler, ihr Recht auf eine eigene Meinung, auf Fehler, auf eigene Ansichten, ihr eigenes Aussehen und Verhalten – im Rahmen gesellschaftlich akzeptierter Normen und Werte – zu respektieren.
- Ein Student verletzt nicht die Rechte anderer Studenten und erkennt und respektiert deren Recht auf Andersartigkeit aufgrund von Herkunft, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, körperlichen Merkmalen, Behinderung, ethnischer, geografischer oder nationaler Herkunft, Religion oder wirtschaftlichem Status.
- Ein Student pflegt eine hohe Kultur im Kontakt mit anderen Menschen, auch mit Studenten. Er verwendet höfliche Ausdrücke, ist höflich, hilfsbereit, verständnisvoll und tolerant.
- Der Student macht sich nicht über die Schwächen anderer Studenten lustig, verhöhnt sie nicht, kritisiert sie nicht.
- Der Student kontrolliert sein Verhalten und seine Emotionen beim Äußern von Urteilen und Meinungen, ist freundlich zu anderen Studenten und Mitarbeitern, verwendet keine Vulgaritäten und spricht auf eine ruhige Art und Weise, die niemanden beleidigt oder verletzt.
- Ein Schüler akzeptiert und respektiert andere Schüler. Er baut gute Beziehungen auf, indem er Konkurrenzkampf zwischen Schülern in verschiedenen Lebensbereichen ausschließt, gegenseitiges Verständnis fördert und Probleme und Konflikte untereinander konstruktiv und gewaltfrei löst.
- Der Student ist offen für die Ansichten und Meinungen anderer Studenten.
- Der Schüler zeigt Verständnis für die Schwierigkeiten und Probleme seiner Mitschüler und bietet ihnen Hilfe an.
- Der Schüler bringt seine eigenen Ansichten, Einschätzungen und Weltanschauungen zum Ausdruck, und zwar auf eine Art und Weise, die frei von Aggression und Gewalt ist und ohne jemandem Schaden zuzufügen.
- Wenn ein Schüler Opfer von Aggression oder Gewalt geworden ist, kann er oder sie gemäß den an der Schule geltenden Verfahren Hilfe an der Schule erhalten.
8. Regeln und Verfahren für Maßnahmen bei Verdacht auf Missbrauch oder Informationen über den Missbrauch Minderjähriger
Die für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Person schreitet nach Erhalt von Informationen über den Missbrauch eines Minderjährigen oder über einen Verdacht auf Missbrauch eines Minderjährigen ein und ruft die Eltern/Erziehungsberechtigten des Minderjährigen an, der den begründeten Verdacht hat, dass ihm oder ihr Schaden zugefügt wurde oder wird, und informiert sie über den Verdacht.